Stillschweigende Vertragsverlängerung

Auch bei unlauterem Ausschluß von § 545 BGB (Verlängerungsfiktion nach beendetem Mietverhältnis) kann sich das Mietverhältnis über das ursprünglich gewollte Ende der Vertragsdauer hinaus durch konkludente Vereinbarung auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Erfolgt der Ausschluß der in § 545 BGB enthaltenen Verlängerungsfiktion durch Formularklausel, so ist er trotz seiner Unklarheit in einem Gewerbemietvertrag wirksam.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.9.2000, Aktenzeichen 8 U 140/00.

Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Mietsache vom Mieter fortgesetzt, so gilt das beendete bzw. gekündigte Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter den entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von 2 Wochen dem anderen Teil gegenüber erklären. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.

Zumeist sind in Wohnraum- wie auch Gewerbemietverträgen abweichende Regelungen enthalten, derart, daß einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bereits formularvertraglich widersprochen wird und insbesondere darauf hingewiesen wird, daß sich durch eine weitere Nutzung das Mietverhältnis nicht stillschweigend verlängert.

Auch wenn im Mietvertrag § 545 BGB abbedungen ist, kann das Mietverhältnis als solches auf unbestimmte Zeit gelten, wenn nach beendetem Mietverhältnis über einen langen Zeitraum die Räume einvernehmlich weiter genutzt werden. Hier sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 02.05.2001
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