Konkludente Betriebspflicht

Bei der Vermietung gewerblicher Räumlichkeiten kann eine Gebrauchs- bzw. Betriebspflicht des Mieters auch konkludent vereinbart werden, im Mietvertrag also dahingehende Verpflichtungen des Mieters nicht vorgesehen sind. Eine Verletzung der Betriebspflicht kann im übrigen den Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

03.08.2002 Autor: Babo von Rohr

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