Mietpreisüberhöhung
Auch der Mieter einer großen
Wohnung in guter Wohnlage kann sich auf eine gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
unzulässig überhöhte Miete berufen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.05.2000, Aktenzeichen 316 S 23/00
Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ist es unzulässig, eine Miete zu
vereinbaren, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt,
immer vorausgesetzt, die Mietpreisvereinbarung ist bei angespanntem
Wohnungsmarkt unter Ausnutzung einer sogenannten Mangellage zustande
gekommen. In Ausnahmefällen kann die ortsübliche Miete auch um bis zu 50 %
überschritten werden, wenn sich der Vermieter auf die sogenannte Kostenmiete
berufen kann. Dieses soll – so das Mietrechtsreformgesetz durchgesetzt wird –
künftig wieder für alle Wohnungen gelten. Umstritten ist, ob § 5
Wirtschaftsstrafgesetz generell auf alle Wohnungen anwendbar ist,
insbesondere auch hochpreisige Wohnungen in besonders repräsentativer
Wohnlage. So hatte eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg entschieden,
dass § 5 Wirtschaftsstrafgesetz dann nicht anzuwenden ist, wenn Wohnungen in
Rede stehen, die in besonders hervorstechender Lage belegen sind, aus
physikalisch-geografischen Gründen begrenzt sind. Der Rechtsordnung ist
allerdings nicht fremd, gleiche Sachverhalte differenziert zu betrachten. Man
muss die Frage stellen, warum leitende Angestellte im Arbeitsrecht einen
eingeschränkten Kündigungsschutz haben gegenüber dem „normalen" Arbeitnehmer,
warum das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf
Kaufleute nicht mit gleichen Restriktionen anzuwenden ist, wie auf den
„normalen" Verbraucher. Wer einen hohen Mietzins bezahlen kann, ist gegenüber
dem durchschnittlichen Mieter in einer deutlich besseren
Verhandlungsposition, was die Frage erlauben muss, warum ein solcher Mieter
des Schutzes des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz bedarf.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 03.10.2000