Mietpreisüberhöhung

Auch der Mieter einer großen Wohnung in guter Wohnlage kann sich auf eine gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz unzulässig überhöhte Miete berufen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.05.2000, Aktenzeichen 316 S 23/00

Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ist es unzulässig, eine Miete zu vereinbaren, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt, immer vorausgesetzt, die Mietpreisvereinbarung ist bei angespanntem Wohnungsmarkt unter Ausnutzung einer sogenannten Mangellage zustande gekommen. In Ausnahmefällen kann die ortsübliche Miete auch um bis zu 50 % überschritten werden, wenn sich der Vermieter auf die sogenannte Kostenmiete berufen kann. Dieses soll – so das Mietrechtsreformgesetz durchgesetzt wird – künftig wieder für alle Wohnungen gelten. Umstritten ist, ob § 5 Wirtschaftsstrafgesetz generell auf alle Wohnungen anwendbar ist, insbesondere auch hochpreisige Wohnungen in besonders repräsentativer Wohnlage. So hatte eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg entschieden, dass § 5 Wirtschaftsstrafgesetz dann nicht anzuwenden ist, wenn Wohnungen in Rede stehen, die in besonders hervorstechender Lage belegen sind, aus physikalisch-geografischen Gründen begrenzt sind. Der Rechtsordnung ist allerdings nicht fremd, gleiche Sachverhalte differenziert zu betrachten. Man muss die Frage stellen, warum leitende Angestellte im Arbeitsrecht einen eingeschränkten Kündigungsschutz haben gegenüber dem „normalen" Arbeitnehmer, warum das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Kaufleute nicht mit gleichen Restriktionen anzuwenden ist, wie auf den „normalen" Verbraucher. Wer einen hohen Mietzins bezahlen kann, ist gegenüber dem durchschnittlichen Mieter in einer deutlich besseren Verhandlungsposition, was die Frage erlauben muss, warum ein solcher Mieter des Schutzes des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz bedarf.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 03.10.2000
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