Zeitmietvertrag unwirksam
Ab dem 01.09.2001 sind nur noch sogenannte qualifizierte Zeitmietverträge möglich. Qualifiziert ist ein Zeitmietvertrag dann, wenn ein gesetzlich vorgesehener Befristungsgrund (z. B. Eigenbedarf) vereinbart wird. Wird lediglich eine einfache Befristung vereinbart, führt dies nach
§ 575 Abs. 4 BGB lediglich zur Unwirksamkeit der Befristung. Ein neues streitrechtliches Problem bei der gesetzlichen Regelung von Zeitmietverträgen hat der Gesetzgeber selbst eröffnet, indem er in der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich ausführt:
04.01.2002 Autor: Johannes Steger