Vorenthaltung der Mietsache und Schönheitsreparaturen
Redaktioneller Hinweis: Schönheitsreparaturen - aktuelle Rechtsprechung
Läßt der Vermieter dem aus der Wohnung ausgezogenen Mieter dadurch Mitbesitz an der Wohnung, daß er nicht sämtliche Schlüssel herausverlangt, sondern die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, zu deren Vornahme der Mieter die Wohnung betreten muß, so liegt ein Vorenthalten der Mietsache – mit der Folge des Entstehens eines Nutzungsentschädigungsanspruches – nicht vor. (KG Rechtsentscheid vom 19.07.2001 – 8 RE-Miet 2/01; NJW RR 2001, 1452). Ein Schadensersatzanspruch kann für die Dauer der Durchführung der Schönheitsreparaturen nur geltend gemacht werden, wenn der Vermieter nachweist, daß ihm Mietzins
"entgangen" ist, was in der Regel nur dadurch bewiesen werden kann, daß ein präsenter Nachfolgemieter vorhanden ist.
04.01.2002 Autor: babo von Rohr