Die Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung neben seiner Verpflichtung zu einer Turnusrenovierung ist eine unangemessen benachteiligende Doppelverpflichtung und damit unwirksam. Renoviert der Mieter, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist, bei Auszug, so steht dem Vermieter insoweit ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn die vom Vermieter zu tragenden Kosten der Renovierung der Wohnung aufgrund der vom Mieter vorgenommenen Arbeiten höher sind als sie bei einem Auszug ohne die Vornahme von jeglichen Arbeiten gewesen wären.
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 30.6.2000, Aktenzeichen 2/17 S 340/99.
Die Instandsetzungsverpflichtung an der Mietwohnung trifft nach dem Gesetz den Vermieter, dieses umfaßt auch Renovierungsarbeiten. Im Mietvertrag können die Mietvertragsparteien hiervon abweichende Regelungen treffen, insbesondere den Mieter verpflichten, die laufenden Schönheitsreparaturen auszuführen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gewählte Vertragsklausel wirksam ist, insbesondere unterliegt sie einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit es sich um eine formularvertragliche Vereinbarung handelt. Unzulässig ist, den Mieter durch Formularklausel zu einer Renovierung der Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zustand zu verpflichten, unzulässig ist es auch, den Mieter zu einer Anfangsrenovierung der Wohnung zu verpflichten, wenn ihm eine unrenovierte Wohnung übergeben wird. Derartige unzulässige Klauseln können im übrigen dazu führen, daß auch die Verpflichtung des Mieters zu laufenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses entfällt, weil die Klausel im Mietvertrag insoweit nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil von der Rechtsprechung getrennt wird.
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