Konkurrenzschutz für Lebensmittelmarkt
Eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel zugunsten eines Lebensmittelmarktes, die den Vermieter verpflichtet, an kein „Wettbewerbsobjekt (SB-Markt/Lebensmittel-Supermarkt/Verbrauchermarkt/SB-Warenhaus bzw. Laden- oder Einkaufszentren mit ähnlichen Märkten)“ zu vermieten, verbietet auch die Vermietung an einen Drogeriemarkt.
OLG Schleswig, Urteil vom 21.7.2000, Aktenzeichen 4 U 52/99
Der Konkurrenzschutz ist gesetzlich nicht geregelt, hier ist auf die Rechtsprechung aber auch Kommentierung zurückzugreifen. Konkurrenzschutz bedeutet die Verpflichtung des Vermieters, den vorhandenen Mieter vor Konkurrenz zu schützen bei einer Weitervermietung. Konkurrenzschutz kann nach überwiegender Meinung formularvertraglich ausgeschlossen werden, so daß der Vermieter dann keinen Vermietungsbeschränkungen unterliegt. Enthält der Vertrag keine Regelung, so gilt zugunsten des vorhandenen Mieters „vertragsimmanenter“ Konkurrenzschutz, d. h. der Mieter kann verlangen, daß an keinen Wettbewerber mit gleichem Hauptsortiment (und nicht Nebensortiment) vermietet wird. Verletzt der Vermieter seine Verpflichtung, so kommen Minderungsansprüche des Mieters in Betracht, aber auch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche und die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Denkbar ist weiter, daß der Mietvertrag zugunsten des Mieters eine Konkurrenzschutzklausel enthält, d. h. der Vermieter sich verpflichtet, das bezeichnete Sortiment des Mieters zu schützen und bei einer Neuvermietung dieses zu beachten.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 05.02.2001