Gemischt genutztes Gebäude

Eine pauschale Vorwegerfassung der auf Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten nach umbautem Raum entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Abrechnung, solange nicht dargelegt wird, daß eine Erfassung dieser Kosten auf andere Weise schlechthin unmöglich ist. § 20 Abs. 2 NMV stellt nicht darauf ab, ob die auf das Gewerbe entfallenden Kosten vom Vermieter tatsächlich nicht gesondert ermittelt werden können, sondern auf die objektive Unmöglichkeit einer solchen Ermittlung.

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2000, Aktenzeichen 65 S 65/00

Betriebskosten muß der Mieter – egal ob Wohn- oder Gewerberaum vermietet worden ist – nur dann tragen, wenn die Vertragsparteien eine dahingehende vertragliche Vereinbarung getroffen haben. Denkbar ist, daß Nebenkosten mit der Miete abgegolten sind, weiter, daß auf die Nebenkosten eine nicht abzurechnende Pauschale gezahlt wird oder aber – was heute üblich ist – daß neben der Miete Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu zahlen sind, über die der Vermieter sodann turnusgemäß binnen Jahresfrist abzurechnen hat.

Die Umlagefähigkeit der Nebenkosten ist unterschiedlich, ob Wohn- oder Gewerberaum vermietet worden ist. Bei Wohnraum ist der Katalog der Betriebskostenverordnung abschließend, während bei Gewerberaum auch weitere Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können, zu denken ist z. B. an Verwaltungskosten, wenn die Parteien eine dahingehende vertragliche Vereinbarung treffen. Befinden sich in einem Objekt sowohl Wohn- wie auch Gewerberäume, so ist zu prüfen, ob durch die Gewerbeflächen besondere Kosten verursacht werden, die es dann vorweg zu erfassen gilt, um eine Benachteiligung der Wohnungsmieter auszuschließen.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 05.03.2001
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