Undichtes Dach
Führt der Vermieter eines Mietshauses Arbeiten am Dach aus, so hat er nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig (Urteil vom 25.09.2002, Aktenzeichen 49 C 8303/02) für eine Absicherung des abgedeckten Daches vor Witterungseinflüssen, insbesondere Niederschlägen in der Weise zu sorgen, daß sich diese nicht auf die Wohnung einzelner Mieter auswirken. Die Notwendigkeit einer Dacherneuerung rechtfertigt nicht, das Dach auf längere Zeit undicht zu lassen bzw. nicht sachgemäß abzudichten und die darunter befindlichen Mietwohnungen damit "Wind und Wetter" auszusetzen. Wassereintritt in den Mietbereich infolge Dacherneuerungsarbeiten braucht der Mieter
nicht zu dulden.
06.02.2003 Autor: Babo von Rohr