Überhöhte Gewerberaummiete

Der objektive Tatbestand einer sittenwidrigen Mietzinsüberschreitung in einem Mietvertrag über Gewerberäume ist dann erfüllt, wenn der vereinbarte Mietzins 100 % über dem ortsüblichen Mietzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt. Für die Voraussetzungen der Nichtigkeit trägt der Mieter die Beweislast.

06.09.2001 Autor: Johannes Steger

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