Überhöhte Gewerberaummiete
Der objektive Tatbestand einer sittenwidrigen Mietzinsüberschreitung in einem Mietvertrag über Gewerberäume ist dann erfüllt, wenn der vereinbarte Mietzins 100 % über dem ortsüblichen Mietzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt. Für die Voraussetzungen der Nichtigkeit trägt der Mieter die Beweislast.
06.09.2001 Autor: Johannes Steger