Landgericht Berlin, Urteil vom 24.10.2000, Aktenzeichen 64 S 269/00.
Ist ein Mietverhältnis befristet geschlossen, so kann weder der Vermieter noch der Mieter das Mietverhältnis fristgemäß während der festen Vertragslaufzeit kündigen. Unter Umständen kann der Mieter vorzeitige Entlasssung aus dem Mietvertrag gegen Gestellung eines Nachmieters verlangen. Erforderlich hierfür ist allerdings, daß er ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses hat (zum Beispiel berufsbedingter Ortswechsel) und darüber hinaus einen solventen Nachmieter beschafft. Der Vermieter seinerseits ist nicht verpflichtet, sich um einen Nachfolgemieter zu bemühen. Tut er dieses und hat hierfür Aufwendungen, so kann er Erstattung der Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Die Weitervermietung an einen Nachfolgemieter liegt im Interesse des Mieters, der sich so von langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten lösen kann.
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|