Vorschuß für Schönheitsreparaturen
Redaktioneller Hinweis: Schönheitsreparaturen - aktuelle Rechtsprechung
Die bloße Möglichkeit der Nichtdurchführung später fälliger Schönheitsreparaturen durch den Mieter begründet nicht den Anspruch auf Vorschußzahlung zur Ersatzvornahme. Der Verzug des Mieters mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen entfällt mit deren gegebenenfalls auch mangelhafter Durchführung.
09.10.2001 Autor: Johannes Steger