In einem Wohnraummietvertrag kann eine anteilige Kostenbeteiligung des Mieters wirksam vereinbart werden für den Fall, dass Schönheitsreparaturen im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nach dem vereinbarten Turnus noch nicht fällig sind. Eine derartige Klausel ist aber nur dann wirksam, wenn dem Mieter die Möglichkeit bleibt, anstelle der Zahlung des Kostenanteils die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit durchzuführen.
Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 12.5.1999, Aktenzeichen 28 C 45/99.
Eine anteilige Kostenbeteiligung für Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur dann vereinbaren, wenn dieses im Einzelfall mietvertraglich vereinbart worden ist. Weiterhin muss die Vereinbarung den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof an derartige Klauseln stellt. Erforderlich ist es hiernach, dass dem Mieter weder untersagt noch er darüber hinweggetäuscht wird, dass er seiner anteiligen Zahlungspflicht dadurch entgehen kann, dass er die Wohnung vor dem Ende des Mietverhältnisses in Eigenarbeit renoviert. Nicht ausreichend ist es daher, wenn in einer Vertragsklausel vereinbart ist, dass der Mieter zum Beispiel vor Beendigung des Mietverhältnisses Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Regeln der VOB durchführt. Für den Mieter ist sodann nicht erkennbar, dass er die Zahlungspflicht auch dadurch abwenden kann, dass er die Renovierungsarbeiten in kostensparender Eigenarbeit ordnungsgemäß ausführt. Muß für ihn der Eindruck entstehen, dass er einen Fachbetrieb beauftragen muss, so ist die Klausel im Einzelfall unwirksam.
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