Ruhestörungen durch Papier-/Glas-Einwurf in den Papier-/Glasrecycling-Sammelcontainer sind vom Wohnungsmieter ebensowenig als ortsüblich ohne Mietminderung hinzunehmen wie die Lärmstörungen eines Biergartens.
Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 20.5.1999, Aktenzeichen 1 C 914/98.
Ist die Mietsache mit einem Fehler behaftet, wozu zweifelsohne auch Lärmstörungen zählen, so ist der Mieter grundsätzlich zur Minderung der Miete berechtigt. Ein Fehler ist hierbei jede nachteilige Abweichung der vorgefundenen, sich einstellenden Ist- von der vertraglich vereinbarten, gewöhnlichen Sollbeschaffenheit. Der Mieter hat im Grundsatz ein Recht darauf, in seiner Wohnung ungestört zu leben, er kann sich daher gegen unzulässigen Lärm wenden. Nicht jede Geräuschbeeinträchtigung berechtigt zur Mietminderung, soweit ein Mieter überempfindlich ist, hat er keine Ansprüche. Eine Lärmbeeinträchtigung ist erst dann unzulässig, wenn es ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn, dieser Lärm ist ortsüblich und unvermeidlich. Auch kommt es maßgeblich darauf, wie die Beschaffenheit des Mietobjektes bei Vertragsschluss war. So kann zum Beispiel keine Mietminderung mit der Begründung geltend gemacht werden, die Wohnung liege an einer lauten Durchgangsstraße, wenn der Verkehrslärm bereits bei Vertragsschluss vorhanden war und damit den vertragsgemäßen Zustand wiedergibt.
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