Der Mieter einer Wohnung ist nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn auf dem Dach eines hinter ihm gelegenen Hauses eine Mobilfunktantenne aufgestellt wird und die Richtwerte der 26. Bundesemmissionsschutzverordnung eingehalten werden. Hierauf weist das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 29.10.2002 (Aktenzeichen: 63 S 24/02) hin. Gemäß § 536 BGB ist die Miete gemindert, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Unerhebliche Mängel rechtfertigen eine Mietminderung nicht. Grenzwerte für den Betrieb von Mobilfunkanlagen sind in der Bundesemmissionsschutzverordnung enthalten, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, dass von der Antenne ausgehende elektromagnetische Strahlungen gleichwohl zu einer Gesundheitsgefährdung führen können, gibt es nicht, was wiederum einen Mangel der Mietsache sodann ausschließt.
11.02.2003 Autor: Ricarda Breiholdt
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