Vorgetäuschter Eigenbedarf

Ein Mieter hat dann keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er vor seinem Auszug eine Abfindung und Generalquittung mit dem Vermieter vereinbart hat und der Vermieter später den Eigenbedarf nicht umsetzt. Zwar kann das Geltendmachen von tatsächlich nicht vorhandenen Eigenbedarf zu Gunsten des betroffenen Mieters grundsätzlich nicht nur Schadensersatzansprüche begründen, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung des Vermieters zur Folge haben. Das soll aber nach Auffassung des Landgerichts Hamburg in einem Urteil vom 31.08.2001, Aktenzeichen 313 S 85/01, dann nicht gelten, wenn dem Mieter ein Abfindungsbetrag gezahlt wurde und die Parteien im übrigen Generalquittung erteilt haben.

13.04.2002 Autor: Johannes Steger

Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps