Abschluss des Mietvertrages durch Eheleute

Finden sich im Rubrum eines Mietvertrages zwei Vermieter (Eheleute), von denen der eine die Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife alleine geführt hat und der den Vertrag auch nur alleine unterschrieben hat, so ergibt sich aus den Umständen ein Vertretungsverhältnis. Der Mietvertrag kommt daher in einem solchen Fall mit den Eheleuten als Vermieter zustande. Kommt es nach Beendigung des Mietvertrages zu einer Auseinandersetzung über den Zustand des Mietobjektes, wird die Verjährung wegen eventueller Ersatzansprüche in einem solchen Falle nur unterbrochen, wenn entweder beide Vermieter die Klage erheben oder jedenfalls einer der Vermieter dies veranlasst, letzteres aber nur dann, wenn der Alleinklagende durch Abtretung Inhaber der gesamten Forderung geworden ist und die Klage in Prozessstandschaft der übrigen Gläubiger erhoben und seine Prozessführungsbefugnis noch innerhalb der Verjährungsfrist offengelegt hat.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1999-24 U 93/98)


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 13.09.2000
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