Abschluss des Mietvertrages durch Eheleute
Finden sich im Rubrum eines
Mietvertrages zwei Vermieter (Eheleute), von denen der eine die
Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife alleine geführt hat und der
den Vertrag auch nur alleine unterschrieben hat, so ergibt sich aus den
Umständen ein Vertretungsverhältnis. Der Mietvertrag kommt daher in einem
solchen Fall mit den Eheleuten als Vermieter zustande. Kommt es nach
Beendigung des Mietvertrages zu einer Auseinandersetzung über den Zustand des
Mietobjektes, wird die Verjährung wegen eventueller Ersatzansprüche in einem
solchen Falle nur unterbrochen, wenn entweder beide Vermieter die Klage
erheben oder jedenfalls einer der Vermieter dies veranlasst, letzteres aber
nur dann, wenn der Alleinklagende durch Abtretung Inhaber der gesamten
Forderung geworden ist und die Klage in Prozessstandschaft der übrigen
Gläubiger erhoben und seine Prozessführungsbefugnis noch innerhalb der
Verjährungsfrist offengelegt hat.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1999-24 U 93/98)
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 13.09.2000