Kündigung wegen Vertragsverletzung

Eine erregte verbale Auseinandersetzung begründet keine fristlose Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, wenn der Kündigende nicht im unerheblichen Maß die Vertragsstörung mitverursacht hat.

13.10.2002 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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