Verzinsung der Mietkaution
Zahlt der Mieter entgegen der mietvertraglichen Verpflichtung die Mietsicherheit zunächst nicht, sondern später, so hat der Vermieter keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da die Kaution im Vermögen des Mieters bleibt. Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz des Zinsbetrages, der bei rechtzeitiger Zahlung auf dem Sonderkonto angefallen wäre.
13.12.2002 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier