Erhöhung einer Inklusivmiete

Enthält die bei Wohnraum zu erhöhende Miete Betriebskostenanteile, so liegt nur dann ein zulässiges Mieterhöhungsverlangen vor, wenn die Daten zu den Betriebskosten, die Grundlage des Erhöhungsverlangens sind, mitgeteilt werden. Hierauf weist das Amtsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einem Urteil vom 18.04.2002 (Aktenzeichen 1 C 368/01) hin. Bei Wohnraum kann der Mietzins unterschiedlich vereinbart werden, einmal als Nettokaltmiete zuzüglich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, aber auch als sogenannte Teilinklusiv- oder Inklusivmiete. Bei letzteren Mieten sind Betriebskosten ganz oder teilweise in der Miete enthalten, über sie ist sodann nicht gesondert abzurechnen. Bei einem Mieterhöhungsverlangen ist die Miete sodann rechnerisch um die in der Miete enthaltenen Betriebskosten zu bereinigen, um prüfen zu können, ob die rechnerische Nettokaltmiete mit dem Mietenspiegel konform geht.

14.12.2002 Autor: Babo von Rohr

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