Mangellage an Wohnraum

Im Rahmen der Prüfung, ob dem Mieter Ansprüche auf Reduzierung des Wohnungsmietzinses gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zustehen, ist bei der Ermittlung eines geringen Angebotes nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf entsprechende Teilmärkte. Dieses gilt für die Art der zu vergleichenden Wohnungen wie für bestimmte Nachfragergruppen, aber auch für bestimmte Stadtteile.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.1.2000, Aktenzeichen 311 S 90/99.

Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz kann der Mieter von Wohnraum Herabsetzung des Mietzinses und Rückzahlung überzahlter Miete (rückwirkend bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren) verlangen, wenn der mietvertraglich vereinbarte Mietzins die ortsübliche Miete um mehr als 20 % übersteigt. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Miete bis zu 50 % zulässig, wenn der Vermieter nachweist, dass die vereinbarte Miete zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Allerwesentlichste Voraussetzung ist aber, dass eine sogenannte Mangellage an Wohnraum vorliegt. Die Mangellage ist vom Mieter zu beweisen, gegebenenfalls ist hierüber ein Sachverständigengutachten einzuholen. In Zeiten der Wohnungsknappheit haben die Gerichte zumeist die Mangellage aber als gerichtsbekannt unterstellt, wovon heute angesichts der deutlichen Entspannung auf dem Wohnungsmarkt allerdings nicht mehr ausgegangen werden kann.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 15.03.2000

Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps