Rückgabe der Mietfläche
Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter umfasst die Verschaffung des Besitzes an der Mietsache und die Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Der Rückgabe an den Vermieter steht die Rückgabe an eine von dem Vermieter bevollmächtigte Person gleich. Die Rückgabe an den vom Vermieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten Makler reicht nicht aus, wenn der Makler insoweit nicht bevollmächtigt war.
16.02.2003 Autor: Ricarda Breiholdt