OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.1.2001, Aktenzeichen 11 Wx 44/00.
Ist ein Teileigentum in der Teilungserklärung hinsichtlich der Nutzung näher bezeichnet, so kommt dieser Bezeichnung die gleiche Bedeutung wie einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG zu. Der Nutzungsumfang ist damit beschrieben, die Nutzung zu einem anderen Zweck ist damit grundsätzlich unzulässig. Ist durch die andersartige Nutzung jedoch gewährleistet, daß die übrigen Wohnungseigentümer nicht in ihren Belangen gestört oder beeinträchtigt werden, so besteht kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung. Art und Maß der zulässigen, von der eigentlichen Zweckbestimmung abweichenden Nutzung können nur bestimmt werden, wenn die bei bestimmungsgemäßer Nutzung denkbaren Störungen und Beeinträchtigungen als Vergleichsmaßstab feststehen. Dieses setzt die Ermittlung der von der Teilungserklärung gedeckten Verwendung des Sondereigentums und der damit für die übrigen Wohnungseigentümer verbundenen Belastungen voraus. Ausgangspunkt der Überlegungen muß aber die Auslegung der Teilungserklärung sein. Die Abwägung der unterschiedlichen Nutzung ist im Einzelfall vorzunehmen, so kann die Nutzung zu einer Galerie/Ausstellungsraum mit ständigem Publikumsverkehr und Vernissagen zu erheblichen Belastungen führen, die bei einer Wohnnutzung ebenfalls nicht intensiver ist.
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