Betreten der Wohnung

Der grundgesetzlich verankerte Schutz der Wohnung gemäß Artikel 13 Grundgesetz gebietet es, an das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 14 Nr. 4 WEG strenge Anforderungen zu stellen; es müssen ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen. Nur dann besteht eine Verpflichtung, das Betreten der Wohnung zu gestatten.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.01.1999,
Aktenzeichen 2Z BR 156/98

§ 14 WEG regelt die Pflichten der Wohnungseigentümer, insbesondere die Verpflichtung der Instandhaltung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, das Dulden von Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile aber auch das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Als Ausgleich gewährt das Gesetz dem betroffenen Eigentümer einen Anspruch, ggf. entstandene Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass er das Betreten und die Benutzung seiner im Sondereigentum stehenden Räume zum Zwecke der Instandhaltung oder Instandsetzung zu dulden hat. Als Schäden sind verschiedene Vermögensnachteile denkbar, so das Erfordernis einer Ausgleichunterkunft, Verdienst- aber auch Mietausfall, aber auch Kosten der Säuberung des Wohnungseigentums.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 17.01.2000

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