Verjährung von Schadensersatz

Der Lauf der Verjährungsansfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache beginnt auch dann mit dem Zeitpunkt der Rückgabe, wenn eine vom Mieter zu vertretende Veränderung oder Verschlechterung erst spät erkennbar wurde.

17.09.2001 Autor: Babo von Rohr

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