Formelle Baurechtswidrigkeit

Eine Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs kommt bei einem gewerblichen Mietverhältnis nicht in Betracht, wenn eine bloße formelle Baurechtswidrigkeit vorliegt, die nicht zugleich zu einer tatsächlichen Gebrauchsentziehung führt. Es ist vielmehr stets erforderlich, dass derartige Mängel praktisch eine Nichtgewährung des Gebrauchs nach sich ziehen oder eine solche jedenfalls konkret droht.

Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 29.12.1999, Aktenzeichen 2/17 S 99/99.

Werden Mieträume errichtet oder in der Nutzung geändert, so bedarf es vor Ausführung der Baumaßnahmen der Beantragung und Erteilung einer Baugenehmigung. Wird ohne Baugenehmigung gebaut, so kann das Bauvorhaben formell oder materiell baurechtswidrig sein. Von einer formellen Baurechtswidrigkeit spricht man, wenn ein nachträglich gestellter Antrag das ohne Baugenehmigung errichtete Bauvorhaben genehmigt, von einer materiellen Baurechtswidrigkeit hingegen, wenn das Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere auch der einschlägigen Bauordnung verstößt und unter Umständen nicht genehmigungsfähig ist. Hat der Vermieter vor Vermietung der Räume eine Baumaßnahme durchgeführt, ohne dass die erforderliche Genehmigung vorliegt, so ist deshalb allein der Mieter nicht ohne weiteres zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, insbesondere dann nicht, wenn die Baubehörde trotz Vorliegen einer Baurechtswidrigkeit nicht einschreitet und der Mieter in dem Gebrauch der Räume nicht eingeschränkt ist.


Eine Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs kommt bei einem gewerblichen Mietverhältnis nicht in Betracht, wenn eine bloße formelle Baurechtswidrigkeit vorliegt, die nicht zugleich zu einer tatsächlichen Gebrauchsentziehung führt. Es ist vielmehr stets erforderlich, dass derartige Mängel praktisch eine Nichtgewährung des Gebrauchs nach sich ziehen oder eine solche jedenfalls konkret droht.

Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 29.12.1999, Aktenzeichen 2/17 S 99/99.

Werden Mieträume errichtet oder in der Nutzung geändert, so bedarf es vor Ausführung der Baumaßnahmen der Beantragung und Erteilung einer Baugenehmigung. Wird ohne Baugenehmigung gebaut, so kann das Bauvorhaben formell oder materiell baurechtswidrig sein. Von einer formellen Baurechtswidrigkeit spricht man, wenn ein nachträglich gestellter Antrag das ohne Baugenehmigung errichtete Bauvorhaben genehmigt, von einer materiellen Baurechtswidrigkeit hingegen, wenn das Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere auch der einschlägigen Bauordnung verstößt und unter Umständen nicht genehmigungsfähig ist. Hat der Vermieter vor Vermietung der Räume eine Baumaßnahme durchgeführt, ohne dass die erforderliche Genehmigung vorliegt, so ist deshalb allein der Mieter nicht ohne weiteres zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, insbesondere dann nicht, wenn die Baubehörde trotz Vorliegen einer Baurechtswidrigkeit nicht einschreitet und der Mieter in dem Gebrauch der Räume nicht eingeschränkt ist.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 17.11.2000
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