OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.1.2001, Aktenzeichen 3 Wx 419/00.
Gemäß § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen. Insbesondere kann der Sondereigentümer die in seinem Eigentum stehende Wohnung durch Vermietung nutzen. Dieses Recht kann durch eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 WEG beschränkt werden. Die Wohnungseigentümer können nach § 15 Abs. 2 WEG jedoch nur einen ordnungsgemäßen Gebrauch mehrheitlich beschließen. Um eine Regelung ordnungsgemäßen Gebrauchs des Sondereigentums handelt es sich bei dem Beschluß zum Mietinkasso nicht. Das Recht, die Wohnung zu vermieten und die Mieterträge einzuziehen, gehört zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum. Ein Eingriff in dieses Recht stellt sich mithin als Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums dar. Weil nur die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Regelung durch Beschlußfassung der Wohnungseigentümer unterliegt, können Veränderungen, die in den Kernbereich der Sondereigentumsrechte eingreifen, wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden.
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