OLG Dresden, Urteil vom 20.6.2000, Aktenzeichen 23 U 403/00.
Betriebskosten sind vom Wohn- und Gewerbemieter nur dann zu tragen, wenn hierüber eine mietvertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Nach geltendem Recht sind die Nebenkosten – so sie nicht auf den Mieter übertragen werden – durch den Mietzins abgegolten. Bei Wohnraum dürfen auf den Mieter nur Nebenkosten umgelegt werden, die in der Betriebskostenverordnung enthalten sind.
Bei Gewerberaum sind hiervon abweichende Vereinbarungen zulässig, insbesondere dürfen auch Hausverwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Eine Kostentragungspflicht ergibt sich bei dem Gewerberaummieter aber nicht unter der Generalklausel „sonstige Kosten“, vielmehr müssen die Nebenkosen im Einzelfall und gesondert vereinbart werden, und zwar unter Benennung der Nebenkostenpositionen. Fehlt es an einer derartigen Vereinbarung oder wird eine unklare Regelung getroffen, so gilt im Zweifel die für den Mieter günstigere Regelung mit der Folge, daß der Mieter ganz oder teilweise von Nebenkosten befreit sein kann.
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