Unklare Betriebskostenvereinbarung

Sieht der Mietvertrag zwar vor, daß der Mieter Nebenkosten monatlich vorauszuzahlen hat, enthält er jedoch keine Angaben darüber, welche Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind und ist der im Vertragsformular für die Auflistung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten vorgesehene Leerraum von den Parteien durchgestrichen, hat der Vermieter die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen zu erstatten. Eine Umdeutung in eine Nebenkostenpauschale oder eine Bruttokaltmiete ist dann nicht möglich.

OLG Dresden, Urteil vom 20.6.2000, Aktenzeichen 23 U 403/00.

Betriebskosten sind vom Wohn- und Gewerbemieter nur dann zu tragen, wenn hierüber eine mietvertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Nach geltendem Recht sind die Nebenkosten – so sie nicht auf den Mieter übertragen werden – durch den Mietzins abgegolten. Bei Wohnraum dürfen auf den Mieter nur Nebenkosten umgelegt werden, die in der Betriebskostenverordnung enthalten sind.

Bei Gewerberaum sind hiervon abweichende Vereinbarungen zulässig, insbesondere dürfen auch Hausverwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Eine Kostentragungspflicht ergibt sich bei dem Gewerberaummieter aber nicht unter der Generalklausel „sonstige Kosten“, vielmehr müssen die Nebenkosen im Einzelfall und gesondert vereinbart werden, und zwar unter Benennung der Nebenkostenpositionen. Fehlt es an einer derartigen Vereinbarung oder wird eine unklare Regelung getroffen, so gilt im Zweifel die für den Mieter günstigere Regelung mit der Folge, daß der Mieter ganz oder teilweise von Nebenkosten befreit sein kann.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 18.05.2001
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