Landgericht Köln, Beschluss vom 4.4.2000, Aktenzeichen 10 T 75/00.
Der Mieter von Wohnraum ist zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung nur dann verpflichtet, wenn der Mietvertrag zu Lasten des Mieters eine entsprechende – rechtswirksame – Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Unwirksam in Formularmietverträgen ist die Vereinbarung, dass der Mieter in jedem Fall bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Renovierungsarbeiten auszuführen. Solche Klauseln würden nicht berücksichtigen, dass der Mieter bei turnusgemäß – innerhalb der üblichen Fristen – ausgeführter Schönheitsreparaturen zur Endrenovierung verpflichtet wäre, unabhängig von dem Zeitpunkt der letzten Renovierung aber auch dem Zustand der Wohnung. Zulässig sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogenannte Quotenhaftungsklauseln. Der Mieter wird aufgrund eines Kostenvoranschlages zu Abschlagszahlungen für noch nicht abgelaufene Renovierungsfristen verpflichtet. Ob die Klausel wirksam ist, ist im Einzelfall zu prüfen, der Kostenvoranschlag des Vermieters darf nicht für verbindlich erklärt werden, auch muss dem Mieter die Möglichkeit bleiben, die Quotenhaftung durch eigene Renovierungsarbeiten abzuwenden. Führt der Mieter nach beendetem Mietverhältnis Schönheitsreparaturen nicht aus, so muss der Vermieter im Regelfall den Mieter unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auffordern, die Arbeiten auszuführen, anderenfalls entsteht zu seinen Gunsten ein Schadensersatzanspruch nicht. Dieser Fristsetzung bedarf es allerdings dann nicht, wenn der Mieter bei einer sogenannten Quotenhaftungsklausel von seinem Recht zur Ausführung der Arbeiten keinen Gebrauch macht, es entsteht in diesem Fall vielmehr automatisch der Zahlungsanspruch zu Gunsten des Vermieters.
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