Laufzeit des Mietvertrages
Bei Erstbezug einer Neubauwohnung sind Bestimmungen in dem vom Vermieter selbst aufgesetzten Mietvertrag für den objektiven Leser nicht widersprüchlich, soweit sie einerseits eine Mindestlaufzeit des Vertrages und andererseits eine Dauer „auf unbestimmte Zeit“ regeln. Die unbestimmte Zeit schließt sich in solchem Fall an die Mindestlaufzeit an.
AG Nordhausen, Urteil vom 14.09.2000, Aktenzeichen 20 C 217/99
Formularmietverträge, die nicht individuell, d. h. für den Einzelfall, ausgehandelt werden, unterliegen der Inhaltskontrolle des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Enthält der Mietvertrag, der vom Vermieter gestellt und verwendet wurde, unklare und widersprüchliche Regelungen, so gilt die für den Mieter günstigere Regelung. Würde ein Mietvertrag parallel und zugleich einerseits als Zeitmietvertrag geschlossen worden sein, andererseits als Vertrag auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit, so würde für den Mieter, der den langfristigen Vertrag vorzeitig kündigen will, die günstigere Regelung gelten. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls, insbesondere ist zu prüfen, ob sich dem objektiven Leser aus den vertraglichen Vereinbarungen erschließt, was die Vertragsparteien gewollt haben. Es bleibt allerdings beiden Vertragsparteien auch unbenommen, sich auf die jeweilige Regelung zu berufen und sodann den Beweis zu erbringen, z. B. durch Benennung von Zeugen, was tatsächlich gemeint war.
Autor: Babo von Rohr veröffentlicht am 20.02.2001