Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 6.12.2000, Aktenzeichen 2Z BR 103/00.
Erfolgt eine gerichtliche Anfechtung durch einen Wohnungseigentümer vor Zugang des Versammlungsprotokolls, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß der anfechtende Wohnungseigentümer vorsorglich alle in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse anfechten will. Dem steht auch nicht entgegen, daß er einzelnen Beschlüssen zugestimmt hat. Denn auch für die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen, denen der Anfechtende in der Eigentümerversammlung zugestimmt hat, fehlt nach allgemeiner Meinung das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Gegen die vorsorgliche Anfechtung aller in einer Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Grund dafür ist, daß das Versammlungsprotokoll vom Verwalter nicht rechtzeitig versandt wird. Das Gericht ist in jedem Fall gehalten, den Umfang der Anfechtung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Inhalts der Anfechtungsschrift auszulegen.
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