Kündigung des Gartens
Die Teilkündigung gemäß
§ 573b BGB ist auch hinsichtlich eines mitvermieteten Gartenteils zulässig. Der Widerspruch des Mieters gegen die insoweit dem Vermieter erteilte Baugenehmigung hindert nicht die Teilkündigung.
20.09.2002 Autor: Johannes Steger