Kündigung des Gartens

Die Teilkündigung gemäß § 573b BGB ist auch hinsichtlich eines mitvermieteten Gartenteils zulässig. Der Widerspruch des Mieters gegen die insoweit dem Vermieter erteilte Baugenehmigung hindert nicht die Teilkündigung.

20.09.2002 Autor: Johannes Steger

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