Abgeltung von Renovierungskosten
Kann in einem Formularmietvertrag für Wohnraum vereinbart werden, daß der Mieter für nicht ausgeführte Renovierungsarbeiten eine Ausgleichszahlung auch dann zu leisten hat, wenn die letzte Renovierung erst vor kurzer Zeit erfolgte und im übrigen seitdem keine Abnutzung eingetreten ist? Nein, sagt das Amtsgericht Gießen in einem Urteil vom 06.03.2002 (Aktenzeichen: 48M C 533/01). Zu Renovierungsarbeiten ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn dieses im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist. Mit Formularmietvertrag kann nicht vereinbart werden, daß der Mieter in jedem Fall bei Auszug zu einer Endrenovierung verpflichtet ist, unabhängig vom
Zustand aber auch dem Zeitpunkt der letzten Renovierungsarbeiten. Der Bundesgerichtshof läßt im übrigen zu, daß der Mieter zu Abschlagszahlungen für noch nicht ganz abgelaufene Renovierungsfristen verpflichtet wird, aufgrund eines einzuholenden Kostenvoranschlages. Letztlich muß der Mieter aber die Möglichkeit haben, auch bei einer sogenannten Quotenklausel noch zu renovieren. Der Kostenvoranschlag darf daher nicht für verbindlich erklärt werden.
20.12.2002 Autor: Ricarda Breiholdt