Mietvertrag mit Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, in der beide Partner Partei des Mietvertrages sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter allein, der in der Wohnung verbleiben will, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Landgericht Konstanz, Urteil vom 15.9.2000, Aktenzeichen 1 S 95/00 N.
Mietverträge können – sowohl auf Vermieter- wie auch auf Mieterseite – nicht nur mit Einzelpersonen geschlossen werden, Mieter zum Beispiel können auch als Mehrheit auftreten, auch können Verträge mit Firmen geschlossen werden. Mehrere Mieter haften dem Vermieter als Gesamtschuldner, d.h. jeder Mieter ist gegenüber dem Vermieter in voller Höhe für die mietvertraglichen Verpflichtungen verantwortlich, unabhängig von einer Ausgleichsvereinbarung oder Pflicht der Mieter untereinander. Leben Eheleute in der Wohnung, gilt in der Sache nichts anderes, auch diese haften als Gesamtschuldner. Betreiben die Eheleute ein Ehescheidungsverfahren, so besteht nach § 5 Abs. 1 der Hausratsverordnung die Möglichkeit, daß ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder daß ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung, die der Richter nach billigem Ermessen trifft und bei der er alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen hat. Für den verbleibenswilligen Ehegatten besteht somit kein Rechtsanspruch auf Verbleiben in der Ehewohnung. Auch wenn eheähnliche Lebensgemeinschaften immer mehr zunehmen und auch toleriert werden, so gebietet sich eine analoge Anwendung dieser Vorschrift der Hausratsverordnung nicht, hier ist vielmehr der Gesetzgeber gefragt.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 23.01.2001