Verwirkung von Mietzins
Der Vermieter verliert/verwirkt seinen Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses nicht, wenn er die Mängel beseitigt und nach deren Beseitigung es unterläßt, den Mieter gesondert zur Zahlung des vollen Mietzinses aufzufordern. Mit dem Wegfall der Beeinträchtigungen erschließt sich jedem verständigen Mieter ohne weiteres, daß damit auch die Minderung der Miete wegfällt und wieder der volle Mietzins zu zahlen ist. Insoweit gibt es zu Gunsten des Mieters keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, daß der Vermieter dauerhaft einen Nachlaß auf die Miete gewähren will.
Landgericht Berlin, Urteil vom 19.10.1999, Aktenzeichen 63 S 132/99.
Rechte und Ansprüche können in einem Wohnraummietverhältnis sowohl vom Vermieter wie auch vom Mieter verwirkt werden. Zahlt der Mieter beispielsweise den Mietzins in voller Höhe, obwohl ein Mangel der Mietsache vorliegt, so verliert er nicht nur das Mietzinsminderungsrecht für die Vergangenheit, sondern im Regelfall nach 6maliger vorbehaltloser Mietzinszahlung auch für die Zukunft. Andererseits kann auch der Vermieter Ansprüche verwirken, wenn er nicht innerhalb angemessener Zeit reagiert, zum Beispiel bei Vorliegen eines Mangels durch zeitnaher Ausübung des Kündigungsrechtes oder aber auch bei der Nachforderung von Mietzins. Wird zum Beispiel im Rahmen einer Mieterhöhung geminderter Mietzins nicht gesondert angefordert, kann der insoweit bestehende Mietrückstand verwirkt werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Verwirkung setzt in jedem Fall voraus, daß ein erheblicher Zeitablauf eingetreten ist, innerhalb derer die Ansprüche/Rechte nicht geltend gemacht worden sind, im übrigen das sogenannte Umstandsmoment vorliegt, d.h. die andere Vertragsseite muß darauf vertrauen dürfen, daß die Rechte/Ansprüche dauerhaft nicht geltend gemacht werden.
Autor: Babo von Rohr veröffentlicht am 24.06.2001