OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.7.2000, Aktenzeichen 10 U 116/99.
Betriebskosten sind vom Mieter nur dann zu tragen, wenn er sich hierzu mietvertraglich verpflichtet hat. Es ist zu unterscheiden, ob Wohnraum oder aber Gewerberaum vermietet worden ist. Bei der Vermietung von Wohnraum können nur diejenigen Betriebskosten umgelegt werden, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Für Wohnraum ist dieses eine abschließende Aufzählung.
Bei Gewerberaum können hingegen auch Betriebskosten umgelegt werden, die in der Anlage 3 nicht aufgeführt sind, hinzuweisen bleibt zum Beispiel auf Verwaltungskosten oder Bewachungskosten für das Mietobjekt. Auch bei Gewerberaum ist allerdings erforderlich, dass es eine ausdrückliche mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gibt. Es entspricht im übrigen herrschender Auffassung, dass auch bei Gewerberaum nicht sämtliche Betriebskosten umgelegt werden können, so ist zum Beispiel entschieden, dass der Mieter durch vertragliche Vereinbarung bei Gewerberaum nicht verpflichtet werden kann, Kosten der Rechtsschutzversicherung zu tragen, die das Risiko von Prozessen zwischen Vermieter und Mieter abdeckt.
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