Kündigung trotz Option

Die Klausel in einem von einem gewerblichen Mieter (Einzelhandelsfilialist) gestellten Mietvertrag, die ihm während der Dauer einer durch eigene Option verlängerten Mietzeit die Kündigung unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist erlaubt, benachteiligt den Vermieter nicht unangemessen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.5.2000, Aktenzeichen 4 U 123/99.

In der Praxis ist es der Regelfall, dass gewerbliche Mietverträge vom Vermieter vorbereitet und dem Mieter zur Unterschrift vorgelegt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn größere Filialunternehmen ihre vorbereiteten Mietverträge durchsetzen wollen, zu denken ist insbesondere an Lebensmitteldiscounter oder Drogeriemärkte. Soweit diese Mieter den Mietvertrag stellen, unterliegen die Klauseln im Mietvertrag einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist sodann zu Gunsten des Vermieters zu prüfen, ob unangemessene, den Vermieter benachteiligende Vereinbarungen im Mietvertrag aufgenommen worden sind. Auch wenn eine Kündigungsregelung eine einseitige Begünstigung der Mieterin darstellt, so liegt hierin nicht ohne weiteres eine unangemessene Benachteiligung des Vermieters. Ein Sonderkündigungsrecht kann aufgrund der verschiedenen Interessenlagen und der verschiedenen witschaftlichen Möglichkeiten von Mieter und Vermieter hinsichtlich der Vermietung des Mietobjektes durchaus billig sein, es führt nicht ohne weiteres zu einem unerträglichen Ungleichgewicht im Mietvertrag.



Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 23.11.2000
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