Beginn der Verjährungsfrist

Der Lauf der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache (6 Monate) beginnt auch dann mit dem Zeitpunkt der Rückgabe, wenn eine vom Mieter zu vertretende Veränderung oder Verschlechterung erst später erkennbar wurde.

24.10.2001 Autor: Johannes Steger

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