Begründung des Mieterhöhungsverlangens

Die Mietteilung der Angaben des qualifizierten Mietenspiegels für die Wohnung in dem mit Vergleichsobjekten begründeten Mieterhöhungsverlangen muß aus sich heraus verständlich und darf darüber hinaus auch nicht lückenhaft sein. Hierauf weist das Landgericht München in einem Urteil vom 08.05.2002 (Aktenzeichen 14 S 20654/01) hin. Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes konnte eine Mieterhöhung begründet werden mit der Bezugnahme auf den Mietenspiegel, drei Vergleichswohnungen oder aber einem Sachverständigengutachten. Nach jetziger Rechtslage sind hinzugetreten der qualifizierte Mietenspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt sein muß, ferner die Mietdatenbank. Hierbei handelt es sich um Begründungsmittel, zu trennen ist davon die Frage der Begründetheit der Mieterhöhung. Selbst wenn sich der Vermieter zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf Vergleichswohnungen oder ein Gutachten stützt, muß er die Werte des qualifizierten Mietenspiegels angeben, soweit ein solcher in der Gemeinde vorhanden ist.

25.10.2002 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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