Anerkenntnis durch Ausgleich des Betriebskostensaldos

Ein Mieter ist nicht berechtigt, nach Ausgleich des Betriebskostensaldos für die Vergangenheit überzahlte Beträge zurückzufordern, auch wenn mit den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen gesetzwidrige Kosten umgelegt wurden.

Urteil LG Lübeck vom 13.11.2000; Aktenzeichen 16 S 42/00

Das Landgericht Lübeck hat klargestellt, dass die Anerkenntniswirkung des Ausgleichs eines Betriebskostensaldos auch dann Gültigkeit hat, wenn mit den in der Vergangenheit liegenden Abrechnungen Kosten umgelegt wurden, die gesetzwidrig waren (Verwalterkosten, Instandhaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen). Der Mieter habe die Pflicht, die Abrechnungen auch auf solche Fehler zu kontrollieren und zu überprüfen. Werde der Saldo ausgeglichen, sei eine spätere Rückzahlung zuviel gezahlter Betriebskostenanteile ausgeschlossen.



Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 25.11.2000
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