Wartungskosten für Rauchabzugsanlage

Der Mieter einer Wohnung ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wartung einer Rauchabzugsanlage zu tragen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.4.1999, Aktenzeichen 64 S 399/98.

Soll der Mieter von Wohnraum neben der Nettokaltmiete auch Betriebskosten tragen, so bedarf dieses einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Ausreichend ist insoweit, wenn auf die Betriebskostenverordnung Bezug genommen wird. Die Aufstellung in der Anlage 3 enthält einen abschließenden Katalog, welche Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können. Anders als bei Gewerberaum ist eine beliebige Erweiterung dieses Kataloges nicht zulässig. Im Einzelfall können über die Position "Sonstige Betriebskosten" Kosten umgelegt werden, es bedarf sodann aber der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, die Position "Sonstige Kosten" ist kein Auffangtatbestand, andere im Katalog nicht genannte Kosten auf den Mieter umzulegen.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 26.01.2000
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