Wartungskosten für Rauchabzugsanlage
Der Mieter einer Wohnung ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wartung einer Rauchabzugsanlage zu tragen.
Landgericht Berlin, Urteil
vom 23.4.1999, Aktenzeichen 64 S 399/98.
Soll der Mieter von Wohnraum neben der
Nettokaltmiete auch Betriebskosten tragen, so bedarf dieses einer ausdrücklichen Vereinbarung
im Mietvertrag. Ausreichend ist insoweit, wenn auf die Betriebskostenverordnung Bezug genommen wird. Die Aufstellung in der Anlage 3 enthält einen
abschließenden Katalog, welche Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können. Anders als
bei Gewerberaum ist eine beliebige Erweiterung dieses Kataloges nicht zulässig. Im Einzelfall
können über die Position "Sonstige Betriebskosten" Kosten umgelegt werden, es bedarf sodann
aber der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, die Position "Sonstige Kosten" ist kein
Auffangtatbestand, andere im Katalog nicht genannte Kosten auf den Mieter umzulegen.
Autor: Babo von Rohr veröffentlicht am 26.01.2000