Treppenhausreinigung

Die Hausordnung kann als Teil des schriftlichen Mietvertrages über eine Wohnung zulässigerweise vorsehen, dass der Mieter das Treppenhaus im Turnus mit den übrigen Mietern zu reinigen hat. Die Reinigung der Außenseite von Außenrollos an den Fenstern der Wohnung ist regelmäßig Sache des Vermieters.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.9.1999, Aktenzeichen 412 C 13623/99.

Soweit der Vermieter die Ausführung der Treppenhausreinigung durch den Mieter wünscht, bedarf es einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung, gegebenenfalls auch einer im Mietvertrag vorformulierten Vertragsklausel. Eine derartige Klausel ist dann nicht als überraschend anzusehen, wenn sich aus dem Mietvertragsformular eindeutig ergibt, dass ein Großteil der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung näher festgelegt werden. Hat der Mieter überdies über einen langen Zeitraum die Treppenhausreinigung auch wahrgenommen, so kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel beruft. Hat der Mieter die Verpflichtung zur Treppenhausreinigung übernommen und ist er hieran infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen gehindert, so hat er gegebenenfalls einen Dritten zu beauftragen, der für ihn die Treppenhausreinigung wahrnimmt, weil es sich insoweit um eine vertretbare Handlung handelt.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 26.01.2000

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