Mietpreisüberhöhung

Das geringe Angebot i. S. v. § 5 WiStrG wird bereits dann ausgenutzt, wenn feststeht, dass der überhöhte Mietzins nicht erzielt worden wäre, wenn ein ausreichendes Angebot an Wohnraum vorhanden gewesen wäre. Das Merkmal des Ausnutzens bezieht sich nicht auf die individuelle Situation des Mieters, sondern allein auf die allgemeine Knappheitssituation am Wohnungsmarkt. § 5 will nicht die Ausnutzung einer nur individuellen Notlage ahnden, sondern knüpft an eine gleichförmig gegebene Marktsituation an.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.02.2000 (Az.: 316 S 163/99)

Der Mietzins ist bei der Vermietung von Wohnraum nicht frei vereinbar. Die Mietzinsvereinbarung unterliegt vielmehr Beschränkungen. Der Vermieter darf grundsätzlich nur eine Miete vereinbaren, die die ortsübliche Miete um 20 % überschreitet, in Ausnahmefällen um bis zu 50 %, sofern er die vereinbarte Miete zur Deckung der laufenden Aufwendunen benötigt (baualtersbezogen).

Verstößt die Mietzinsvereinbarung gegen § 5 WiStrG, so kann der Mieter überhöhten Mietzins zurückverlangen. Ansprüche gemäß § 5 WiStrG kommen aber nur dann in Betracht, wenn eine sogenannten Mangellage vorliegt. Ist ausreichend Wohnraum vorhanden, so scheiden Ansprüche gemäß § 5 WiStrG aus. Der Rückforderungsanspruch wegen überhöhter Miete umfasst einen Zeitraum von rückwirkend 4 Jahren. Ferner kann für die Zukunft die Herabsetzung des Mietzinses verlangt werden.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 27.09.2000
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