Amtsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 04.08.1999 (Az.: 2.5 C761/99)
Welche Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, richtet sich nach der mietvertraglichen Vereinbarung. Üblich ist heute die Vereinbarung einer Nettokaltmiete zuzüglich sämtlicher Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Als umlagefähige Position nennt die Betriebskostenverordnung auch die Kosten des Betriebes des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges. Gedeckt sind hier die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage wie auch die regelmäßige Überprüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherung einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
Hat sich der Mieter mietvertraglich verpflichtet, die Aufzugskosten zu tragen, so sind diese Kosten auch grundsätzlich abrechenbar. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Mieter den Aufzug in sinnvoller Weise nicht nutzen kann. Der Mieter soll durch die Benutzung eines Aufzuges die Möglichkeit erhalten, seine gemietete Wohnung schneller und komfortabler zu erreichen.
Müssen erst zwei Stockwerke überwunden werden, um sodann ins Erdgeschoß zu fahren, so ist der Fahraufzug weitestgehend überflüssig, eine Abrechnung der Kosten sodann nicht möglich. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Ist für einen Erdgeschoßmieter z. B. ein Bodenraum mit dem Aufzug schneller erreichbar, so bestehen gegen die Umlage der Aufzugskosten keine Bedenken.
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