Räumungsvollstreckung aus Notarurkunde
Bei einem gewerblichen Pacht- oder Mietverhältnis kann sich der Pächter
bzw. Mieter wirksam in einer notariellen Urkunde der sofortigen Räumungs-Zwangsvollstreckung
unterwerfen. Die Vertragsauslegung kann ergeben, daß der Notar die
Vollstreckungsklausel dann erteilen darf, wenn er aufgrund der im Kündigungsschreiben
angegebenen Gründe selbst feststellen kann, daß diese nach dem
Vertrag auch die (fristlose) Kündigung rechtfertigen und damit die
Beendigung des Vertrages glaubhaft ist.
Landgericht Wuppertal, Beschluß vom 30.03.2000, Aktenzeichen 6 T
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Gibt der Mieter gewerblicher Räume nach beendetem Mietverhältnis,
so auch nach fristloser Kündigung, die Räume nicht zurück,
so kann sich der Vermieter nicht im Wege der Selbsthilfe den Besitz an den
Räumlichkeiten verschaffen, er muß vielmehr Räumungsklage
bei Gericht einreichen, um sich auf diese Weise einen vollstreckbaren Räumungstitel
zu verschaffen. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet die
Zwangsvollstreckung auch aus Urkunden statt, die von einem deutschen Notar
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen worden sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch
errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht
auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand
eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. Erforderlich ist
weiter, daß sich der Schuldner in der Urkunde wegen des zu
bezeichnenden Anspruches der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Die Unterwerfungserklärung einer solchen Urk!
unde ist hinsichtlich einer Räumungsverpflichtung uneingeschränkt
zulässig, soweit es sich um Gewerberäume handelt, nicht hingegen
bei der Vermietung von Wohnraum, da hier die Schutzbedürftigkeit des
Mieters größer ist.
Autor: Dr. Peter Breiholdt veröffentlicht am 27.12.2000