Räumungsvollstreckung aus Notarurkunde


Bei einem gewerblichen Pacht- oder Mietverhältnis kann sich der Pächter bzw. Mieter wirksam in einer notariellen Urkunde der sofortigen Räumungs-Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Vertragsauslegung kann ergeben, daß der Notar die Vollstreckungsklausel dann erteilen darf, wenn er aufgrund der im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe selbst feststellen kann, daß diese nach dem Vertrag auch die (fristlose) Kündigung rechtfertigen und damit die Beendigung des Vertrages glaubhaft ist. 

Landgericht Wuppertal, Beschluß vom 30.03.2000, Aktenzeichen 6 T 91/00

Gibt der Mieter gewerblicher Räume nach beendetem Mietverhältnis, so auch nach fristloser Kündigung, die Räume nicht zurück, so kann sich der Vermieter nicht im Wege der Selbsthilfe den Besitz an den Räumlichkeiten verschaffen, er muß vielmehr Räumungsklage bei Gericht einreichen, um sich auf diese Weise einen vollstreckbaren Räumungstitel zu verschaffen. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet die Zwangsvollstreckung auch aus Urkunden statt, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. Erforderlich ist weiter, daß sich der Schuldner in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruches der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Unterwerfungserklärung einer solchen Urk!
unde ist hinsichtlich einer Räumungsverpflichtung uneingeschränkt zulässig, soweit es sich um Gewerberäume handelt, nicht hingegen bei der Vermietung von Wohnraum, da hier die Schutzbedürftigkeit des Mieters größer ist. 


Autor: Dr. Peter Breiholdt      veröffentlicht am 27.12.2000
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