Wertermittlung von Einrichtungsgegenständen

Bei der Ermittlung des Wertes einer Einbauküche nach § 4a Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist auf den objektiven Wert der den Räumlichkeiten angepaßten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen und nicht darauf, welchen Wert sie in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde. Das Gericht kann den Wert im Wege der Schätzung gemäß 287 ZPO ermitteln.

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2000, Aktenzeichen 19 U 43/00

Gemäß § 4a Ab. 2 S. 2 WoVermittlG ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstückes von dem bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit diese in einem auffällligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstückes steht. Ein solches auffälliges Mißverhältnis ist dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstückes um mehr als 50 % überschreitet. Die Überschreitung von mehr als 50 % führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung, vielmehr bleibt diese mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 28.03.2001
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