Landgericht Köln, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 10 S 444/99
Geht man von der gesetzlichen Regelung aus, so wird der Mietzins erst nach Ablauf der Mietzeit fällig. Abweichend von der gesetzlichen Lage sind Fälligkeitsvereinbarungen in Mietverträgen weitestgehend üblich. Am häufigsten wird vereinbart, daß der Mietzins spätesens am 3. Werktag eines Monats im voraus fällig ist. Gegen die Vorauszahlungspflicht des Mietzinses bestehen rechtliche Wirksamkeitsbedenken nicht. Die Vereinbarung einer sogenannten Vorauszahlungsklausel kann aber dann unwirksam sein, wenn zugleich das Recht des Mieters, gegenüber dem Mietzins mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, eingeschränkt wird. Die Kombination beider Klauseln kann sodann zu Unwirksamkeit gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Hierzu gibt es zu den unterschiedlichen Klauseln zahlreiche Entscheidungen, auch solche des Bundesgerichtshofs.
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