Landgericht Kiel, Urteil vom 04.05.2000, Aktenzeichen: 10 S 5/00
Zur Erbringung einer Mietsicherheit – egal ob als Barkaution oder Bürgschaft- ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn dieses im Mietvertrag vereinbart worden ist. Kraft Gesetzes ist der Vermieter für etwaige Ansprüche nur über das Vermieterpfandrecht geschützt, dessen Durchsetzung im Einzelfall schwierig ist. Ist das Mietverhältnis beendet, so wird hiermit nicht automatisch der Anspruch des Mieters auf Herausgabe der Mietsicherheit fällig, der Vermieter hat vielmehr eine angemessene Prüfungsfrist, ob er Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, wofür er die Mietsicherheit sodann auch in Anspruch nehmen kann. Weit verbreitet aber unzulässig ist es, daß der Mieter bereits vor beendetem Mietverhältnis laufende Mietzahlungen mit der Mietsicherheit verrechnet. Dieses ist deshalb unzulässig, weil der Mieter noch nicht berechtigt ist, über die Sicherheit zu verfügen. Eine Klage des Vermieters hätte sodann ohne weiteres Erfolg.
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