Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 2 C 264/00
Zur Tragung von Betriebskosten ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn im Mietvertrag eine entsprechende und eindeutige mietvertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die Nebenkosten sind sodann bei Entrichtung von Vorauszahlungen jährlich abzurechnen, wobei der Verteilungsmaßstab unterschiedlich sein kann. Ein Teil der Kosten kann nach Verbrauch abgerechnet werden, andere Kosten nach Personenzahl oder aber wie vielfach üblich nach Quadratmeterwohnfläche. Sind einzelne Wohnungen nicht vermietet, so werden diese Wohnungen dem Vermieter zugeordnet, d. h. anteilig trägt er diejenigen Kosten, die unabhängig von der Nutzung anfallen. Unzulässig ist es, daß der Vermieter die Gesamtfläche um diejenige der nicht vermieteten Objekte reduziert, dieses gilt uneingeschränkt für Kosten wie Hausbeleuchtung, Treppenhausreinigung oder Aufzug. Hinter dem Grundsatz, daß der Vermieter die Kosten für leerstehende Wohnungen zu tragen hat, steht der Gedanke, daß den verbleibenden Mietern keine Kosten entstehen sollen, die sie nicht hätten, wenn alle Wohnungen belegt wären. Der Grundsatz soll aber nicht dazu führen, daß die verbleibenden Mieter ihren individuellen Verbrauch nicht bezahlen müssen.
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