Verloren gegangener Hausschlüssel

Werden dem Mieter im Zuge der Vermietung einer Wohnung Schlüssel übergeben, so hat er bezüglich dieser Schlüssel eine Obhutspflicht. Verletzt er diese Obhutspflicht durch Verlust des Schlüssels, so haftet er auf Schadensersatz, wenn ihm ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.8.1999, Aktenzeichen 47 C 178/99.

Werden dem Mieter Wohnungs- bzw. Haustürschlüssel überlassen, so hat er diese sorgfältig zu verwahren. Verletzt er seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft, so begeht er eine positive Forderungsverletzung, soweit die Sicherheit der anderen Mieter gefährdet ist, kann der Vermieter unter Umständen sogar die Schließanlage austauschen und vom Mieter Schadensersatz verlangen. Entscheidend sind wie immer die Umstände des Einzelfalls. Ist mit Sicherheit ausgeschlossen, dass der Schlüssel von einem Dritten missbraucht werden kann, so scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, dieses wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter bei einer Bootspartie auf einem See den Schlüssel verliert. Im übrigen ist im Einzelfall zu prüfen, ob dem Mieter ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Wird der Schlüssel zum Beispiel anläßlich eines Trickdiebstahls gestohlen, ohne dass der Mieter Sorgfaltspflichten verletzt hat, so scheidet ein Schadensersatzanspruch ebenfalls aus. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Mieter zum Beispiel in einem Café seine Handtasche mit Schlüssel und Ausweispapieren liegen lässt, den Tisch verlässt und so den Diebstahl fördert.



Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 30.10.2000
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps